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BGH, 13.05.1959 - 2 StR 156/59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 13.05.1959 - 2 StR 156/59
Denn ein Vermögensschaden dieser Firma liegt dann nicht vor, wenn ihre Forderung schon bei Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages so gefährdet oder in ihrem Wert gemindert war, daß sie durch die Täuschung seitens des Angeklagten und die daraufhin getätigte Verfügung der Firma nicht weiter beeinträchtigt worden ist (vgl. RG HRR 1938, 863; 1940, 1270; BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51].Am Tatbestand der Unterschlagung fehlt es übrigens dann, wenn der Angeklagte den unter Eigentumsvorbehalt gekauften Austauschmotor vor seiner Bezahlung durch den Abschluß des Sicherungs- und Übereignungsvertrages vom 24. Januar 1957 zwar weiter veräußert, dabei aber gewußt hat, daß er mangels Besitzverschaffung mit dieser "Sicherungsübereignung" doch kein Eigentum weiter übertragen konnte (vgl. BGHSt 1, 262).